Pflegegeld

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Pflegegeld ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen längeren Verbleib in ihrer gewohnten Umgebung.

Voraussetzungen um Pflegegeld zu erhalten

  • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung die voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird
  • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

Wie erhält man Pflegegeld?

Es muss ein Antrag gestellt werden. Dieser kann von Betroffenen selbst oder von Angehörigen oder von gesetzlichen Vertreter:innen bei der zuständigen Behörde (PVA) eingebracht werden.

Die Höhe des Pflegegeldes wird, je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit, in 7 Stufen gegliedert. Die Einstufung richtet sich nach dem Umfang des Pflegebedarfs, wird monatlich im Nachhinein 12 Mal im Jahr ausbezahlt.

Beurteilung des Pflegebedarfs

Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: z.B. Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung.

Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

  • Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
  • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
  • Pflege der Leib- und Bettwäsche
  • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
  • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

Die Pflegestufen werden wie folgt eingeteilt:

Stufe 1 – 65 Stunden/Monat – € 175,00
Stufe 2 – 95 Stunden/Monat – € 322,77
Stufe 3 – 120 Stunden/Monat – € 502,80
Stufe 4 – 160 Stunden/Monat – € 754,00
Stufe 5 – 180 Stunden/Monat – € 1024,20 (Voraussetzung ist ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand)
Stufe 6 – 180 Stunden/Monat – € 1430,20 (Voraussetzung sind zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen)
Stufe 7 – 180 Stunden/Monat – € 1879,50 (Voraussetzung ist dass keine zielgerichtete Bewegung der vier Extremitäten möglich ist)

(Stand 01/2023)